Ein Reaktor darf nicht wieder in Betrieb genommen werden

(Folgen von Fukushima)

Ich habe in meinem Artikel im Strahlentelex Nr. 760-763 vom 04. Oktober 2018[1] über die Gerichtsverfahren für den Block Nr. 3 (890 MW) des AKW Ikata berichtet. Das AKW befindet sich auf einer schmalen Landzunge der Präfektur Ehime der Insel Shikoku im Südwesten Japans.

Der Block Nr. 3 wurde einmal durch eine einstweilige Verfügung gegen den Betrieb in der 2. Instanz im Dezember 2017 bis Ende September 2018 gestoppt. Die Betreiberfirma Shikoku Electric Power (Yonden) hat dann Berufung eingelegt, und kurz vor dem Ende dieser Frist wurde die Verfügung aufgehoben.

Danach wurde der Reaktor im Oktober 2018 wieder in Betrieb genommen. Er ist jetzt wegen der Revision abgeschaltet und soll der Aussage der Betreiberfirma Yonden zufolge am 27. April 2020 wieder in Betrieb genommen werden.

Gegen den Reaktor gab es auch weitere Klagen. Nördlich vom AKW sind in der Setouchi-See sehr kleine Inseln, die zu der Präfektur Yamaguchi auf der Hauptinsel Honshu gehören. Zwischen den Präfekturen Yamaguchi und Ehime liegt die Setouchi-See, und die meisten Inseln dort sind vom AKW weniger als 50 Kilometer entfernt.

3 Inselbewohner dort haben den Betrieb des Blocks Nr. 3 durch eine einstweilige Verfügung stoppen wollen, aber die Klage wurde im März 2019 in der 1. Instanz abgewiesen. Sie haben sofort beim Oberlandesgericht Hiroshima Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht Hiroshima hat nun am 17. Januar 2020 das Urteil der 1. Instanz aufgehoben und den Betrieb des Blockes durch eine einstweilige Verfügung sofort gestoppt.

Das ist das 5. Urteil, mit dem der Betrieb eines Reaktors nach der Fukushima-Nuklearkatastrophe durch ein Gerichtsverfahren gestoppt wurde. Die früheren anderen Urteile waren aber dazwischen bereits aufgehoben worden.Der vorsitzende Richter, Herr Mori, der das 5. Urteil verkündet hat, wird bald 65 Jahre alt und will danach in die Rente gehen. Davor wollte er unbedingt das Urteil verkünden. Es könnte sein, dass er gegen die Regierungspolitik eine Entscheidung treffen konnte, weil er keine Gefahr mehr läuft, danach versetzt zu werden. Für den Hintergrund siehe auch meinen oben genannten Artikel.

Für den Block Nr. 3 des AKW Ikata sind die Streitpunkte fast gleich:

Erstens liegt der Standort nah am tätigen Vulkan Aso auf der Insel Kyushu im Süden Japans. Dieser befindet sich westlich vom AKW in circa 130 Kilometer Entfernung. Sollte der Vulkan ausbrechen, würde er Asche und Lava spucken, die das AKW erreichen können. Die Frage ist, ob der Standort so als AKW-Standort geeignet ist oder nicht.

Zweitens befürchtet man, dass es dort in der Nähe aktive geologische Verwerfungen geben könnte. Die Frage ist, ob die Betreiberfirma Yonden die Möglichkeit genau hat überprüfen lassen.

In diesem Urteil hat das Gericht die beiden Streitpunkten verneint.

Die einstweilige Verfügung gilt noch, bis das Urteil in einem anderens laufenden Gerichtsverfahren verkündet wird. Im Moment ist es aber ungewiss, wann man mit dem Urteil rechnen kann.

Außerdem ist die Betreiberfirma jetzt noch nicht in der Lage, Berufung einzulegen, da sie während der Revision einige technische Probleme bzw. Fehler zu beheben hat. Zum Beispiel wurde ein Steuerstab während der Revision versehentlich hochgezogen.

(FUKUMOTO Masao)

Anmerkung:
[1] FUKUMOTO Masao: Eine Selbstmordpolitik Zur japanischen Energiepolitik nach der AKW-Katastrophe, Strahlentelex Nr. 760-763 / 32. Jahrgang, 4. Oktober 2018, http://www.strahlentelex.de/Stx_18_760-763_S05-08.pdf

FUKUSHIMA